WICHTIGE INFORMATION ZUM GENDIAGNOSTIKGESETZ (GenDG)

Sehr geehrte Kollegin, sehr geehrter Kollege,

 

am 01. Februar 2010 tritt das Gendiagnostikgesetz (GenDG) in Kraft, das weitreichende

Konsequenzen für die Durchführung von genetischen Untersuchungen hat.

Entsprechend diesem Gesetz muss der eine genetische Untersuchung veranlassende

Arzt eine Einwilligung (oderEinverständniserklärung) vom Patienten einholen. Diese Einverständniserklärung kann mit der Blutprobe mitgeschickt werden und wird im MGZ archiviert.

Andernfalls muss der veranlassende Arzt die Einverständniserklärung 10 Jahre aufbewahren.

Über die wichtigsten Neuerungen möchten wir Sie im Folgenden informieren.

 

1. Eine genetische Untersuchung kann nur nach Vorliegen einer schriftlichen Einwilligung

des Ratsuchenden oder, bei Kindern, der / des Erziehungsberechtigten

durchgeführt werden. Das entsprechende Formular erhalten Sie auf

unserer Webseite unter „Informationsmaterial" oder Sie können es direkt im MGZ

anfordern.

2. Proben, die für eine genetische Diagnostik verwendet wurden, müssen laut Gesetz

nach Abschluss der Untersuchung vernichtet werden. Oft ergeben sich aber erst

danach wichtige, neue Erkenntnisse, die eine weiterführende genetische Untersuchung

sinnvoll machen können. Um eine erneute Blutentnahme zu vermeiden,

haben Sie die Wahl, die Vernichtung der Probe und den damit verbundenen Daten

über die gesetzlich vorgeschriebene Frist hinaus zu verhindern.

3. Einer Weitergabe von Befunden an betreuende Ärzte muss ausdrücklich zugestimmt

werden.

Ein genetisches Beratungsgespräch sollte nach wie vor jeder genetischen Untersuchung

voraus gehen.

Die neuen Formulare liegen künftig jedem Anforderungsformular bei.

 

 

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