WICHTIGE INFORMATION ZUM GENDIAGNOSTIKGESETZ (GenDG)
Sehr geehrte Kollegin, sehr geehrter Kollege,
am 01. Februar 2010 tritt das Gendiagnostikgesetz (GenDG) in Kraft, das weitreichende
Konsequenzen für die Durchführung von genetischen Untersuchungen hat.
Entsprechend diesem Gesetz muss der eine genetische Untersuchung veranlassende
Arzt eine Einwilligung (oderEinverständniserklärung) vom Patienten einholen. Diese Einverständniserklärung kann mit der Blutprobe mitgeschickt werden und wird im MGZ archiviert.
Andernfalls muss der veranlassende Arzt die Einverständniserklärung 10 Jahre aufbewahren.
Über die wichtigsten Neuerungen möchten wir Sie im Folgenden informieren.
1. Eine genetische Untersuchung kann nur nach Vorliegen einer schriftlichen Einwilligung
des Ratsuchenden oder, bei Kindern, der / des Erziehungsberechtigten
durchgeführt werden. Das entsprechende Formular erhalten Sie auf
unserer Webseite unter „Informationsmaterial" oder Sie können es direkt im MGZ
anfordern.
2. Proben, die für eine genetische Diagnostik verwendet wurden, müssen laut Gesetz
nach Abschluss der Untersuchung vernichtet werden. Oft ergeben sich aber erst
danach wichtige, neue Erkenntnisse, die eine weiterführende genetische Untersuchung
sinnvoll machen können. Um eine erneute Blutentnahme zu vermeiden,
haben Sie die Wahl, die Vernichtung der Probe und den damit verbundenen Daten
über die gesetzlich vorgeschriebene Frist hinaus zu verhindern.
3. Einer Weitergabe von Befunden an betreuende Ärzte muss ausdrücklich zugestimmt
werden.
Ein genetisches Beratungsgespräch sollte nach wie vor jeder genetischen Untersuchung
voraus gehen.
Die neuen Formulare liegen künftig jedem Anforderungsformular bei.
