Die moderne Humangenetik hat in vielen medizinischen Fachbereichen einen hohen Stellenwert und trägt mit einem breiten Methodenspektrum bei vielen Erkrankungen wesentlich zur Diagnose und auch immer mehr zur Therapieentscheidung bei.
Bei der Veranlassung von genetischer Diagnostik tritt häufig die Frage auf, ob und unter welchen Umständen diese veranlasst werden darf.
Zu unterscheiden ist primär, ob es sich um eine diagnostische humangenetische Untersuchung handelt, die der Abklärung von Symptomen des Patienten dient, oder ob es sich um eine prädiktive humangenetische Untersuchung handelt, die bei einem nicht betroffenen Patienten der Abklärung eines genetischen Risikos dient.
- Diagnostische genetische Untersuchungen haben im Gendiagnostikgesetz (GenDG) einen Arztvorbehalt, das heißt, sie können von jedem Arzt veranlasst werden. Der Patient ist durch den Arzt im Sinne des Gendiagnostikgesetzes über Wesen, Bedeutung und Tragweite der Untersuchung aufzuklären. Die Aufklärung ist schriftlich zu dokumentieren und das Einwilligungsformular zur genetischen Diagnostik durch den Patienten zu.
- Prädiktive genetische Analysen haben im Gendiagnostikgesetz (GenDG) einen Facharztvorbehalt und dürfen nur nach einer genetischen Beratung veranlasst werden. Qualifiziert für diese Beratung sind Fachärzte/ärztinnen für Humangenetik, Ärzte/Ärztinnen mit Zusatzbezeichnung Medizinische Genetik oder andere Ärzte mit Zusatzqualifikation zur fachgebundenen genetischen Beratung.
Weitere Informationen zum Ablauf sowie zur Abrechnung haben wir für Sie in unserer Information „Was ist bei der Veranlassung von genetischer Diagnostik zu beachten?“ aufbereitet.
Falls Sie weitere Fragen haben, können Sie sich gerne an uns wenden. Unsere Telefonnummer lautet: 089/3090-886-0.
Im Folgenden haben wir für Ihre Fachgruppe spezifische fachliche und organisatorische Informationen zusammengestellt: